Förderverein „Freunde des Goethe-Gymnasiums“ e.V.

Satzung des Vereins

Förderverein – Freunde des Goethe-Gymnasiums Bensheim e.V.

Satzung Förderverein Goethe Gymnasium  10 03 2018

Satzung

 §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein – Freunde des Goethe-Gymnasiums Bensheim e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Jugendhilfe. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 AO.
  1. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
    1. ideelle und finanzielle Unterstützung des Goethe-Gymnasiums Bensheim,
    2. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege,
    3. Vergabe von Auszeichnungen und Preisen u.a. für schulische Wettbewerbe,
    4. Unterstützung bei der Herausgabe von Zeitungen an der Schule,
    5. Außendarstellung der Schule,
    6. Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
    7. Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften,
    8. Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen,
    9. Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten,
    10. Unterstützung einzelner Schüler oder Gruppen bei besonderen Projekten oder Wettbewerben,
    11. Betrieb der Schulbibliothek,
    12. Betrieb eines Schulkiosk als Zweckbetrieb gemäß § 65 der AO,
    13. Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Schule als Zweckbetrieb gemäß   65 der AO,
    14. Betrieb einer Schließfachanlage in der Schule als Zweckbetrieb gemäß § 65 der AO,
    15. Gestaltung des Außengeländes,
    16. Beschaffung von Spielgeräten,
    17. die finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können,
    18. Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland,
    19. Unterstützung von Projekten in Ländern der 3. Welt,
    20. Unterstützung von Veranstaltungen in der Schule,
    21. Durchführung von Instrumentalunterricht als Zweckbetrieb gemäß § 65 der AO,
    22. Durchführung von Intensivierungskursen als Zweckbetrieb gemäß § 65 der AO.

 §3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamts­pauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

 §4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitrags­zahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegen­über dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden. Der Bewerber kann innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde gegen die Ablehnung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet im Falle der Beschwerde dann abschließend über den Aufnahmeantrag.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    2. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person,
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund:
      Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbeson­dere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Auch bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag, kann das Mitglied ausgeschlossen werden. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes muss dem Mitglied mit einer Begründung schriftlich mitgeteilt werden. Gegen diese Ent­scheidung kann der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

 

 §5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Jahresbeitrag wird im ersten Vierteljahr fällig. Neueintretende zahlen den Jahresbeitrag bei der Aufnahme für das laufende Kalenderjahr.
  3. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahres­beitrages.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. und der Beirat.

 §7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder­versammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die jeweiligen Empfänger über die Möglichkeit verfügen, E-Mails zu empfangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Mitgliederversammlungen sind außerdem einzuberufen, so oft es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tages­ordnung bei dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter stellen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 §8 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats,
    4. Wahl der Kassenprüfer,
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    6. Festsetzung der Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
    7. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel,
    8. Entscheidung über gestellte Anträge,
    9. Änderung der Satzung,
    10. Auflösung des Vereins,
    11. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitglieder­versammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  4. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

 

§9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung, wer die Leitung übernimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Der Versammlungsleiter bestimmt, wer das Protokoll führt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versamm­lung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeits­anträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
  6. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehr­heit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schrift­führer, dem Schatzmeister und bis zu sechs Beisitzern. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, vertreten.
  4. Der erste Vorsitzende und der Schatzmeister sollten im Raum Bergstraße ansässig sein.
  5. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Dauer von einem Jahr berufen.
  6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig; die kommissarische Führung eines Vorstandsamts durch ein Vorstandsmitglied ist erlaubt, endet aber automatisch bei der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem Schulleiter und dem Vorsitzenden des Schulelternbeirats, welche auch Vertreter entsenden können. Die Benennung weiterer Beirats­mitglieder durch den Vorstand ist möglich.
  2. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er nimmt deshalb an den Vorstandssitzungen beratend teil.
  4. Der Beirat kann auch eigene Sitzungen durchführen. Der Beirat wird vom Schulleiter oder dem Vorsitzenden des Schulelternbeirats schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  5. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats vorab zu verständigen.
  6. Die Sitzungen des Beirats werden vom Schulleiter oder dem Vorsitzenden des Schulelternbeirats, bei deren Verhinderung von dem Beiratsmitglied, das am längsten dem Verein angehört, geleitet. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
  7. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die vom Beirat gefassten Beschlüssen müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

 §12 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel,
    5. Buchführung,
    6. Erstellung von Jahresberichten,
    7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung (§ 4 Ziffer 4b) und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.
  3. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand Geschäftsordnungen geben.

§13 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§14 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, per Mail, telefonisch oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  4. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle bzw. Ergebnis-Aufgaben-Protokolle anzufertigen.
  5. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  6. Die Beisitzer können vom Vorstand mit Aufgaben betraut werden.
  7. Der geschäftsführende Vorstand kann zusätzliche, eigene Sitzungen durchführen. Vorstand und Beirat sind über die Sitzung und das Ergebnis angemessen zu informieren.

§15 Kassenprüfung

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters.

 §16 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitglieder­versammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand allein beschlossen werden. Sie sind aber mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 §17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Vier-Fünftel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Verein „Goethe hilft mit“ Verein für humanitäre Hilfe e.V. (Amtsgericht Darmstadt VR 83105), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund auf­gelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Stand: März 2018

Hinweis: Auch wenn in der Satzung nur die männliche Form genannt wird, meinen wir immer weibliche und männliche Personen – wir möchten nur die Lesbarkeit vereinfachen.